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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der VwGH hat bereits im Anwendungsbereich des DSG 2000 zwischen den auf eine Leistung des Auftraggebers (nunmehr: des Verantwortlichen im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO) gerichteten Ansprüchen (auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung) und dem Recht auf Geheimhaltung unterschieden (vgl. VwGH 9.9.2008, 2005/06/0125). Dies ist für die geltende Rechtslage nicht anders zu beurteilen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040001.J01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022