Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei den Disziplinarverfahren der Beamten handelt es sich um keine Verwaltungsstrafsache (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). Es kommt daher nicht zur Anwendung des Kumulationsprinzips nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern ist die Strafe - gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984) - nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Im Disziplinarrecht ist für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt daher in erster Linie auf die gleichartigen Einzelhandlungen, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst und im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, abzustellen (vgl. VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; VwGH 26.2.2020, Ro 2020/09/0002). Wenn das VwG das (nahezu) tägliche Verstoßen gegen die inhaltlich gleichen Weisungen (§ 30 Abs. 1 LDG 1984) bzw. die Verordnungsbestimmung (§ 4a Abs. 2 COVID-19- SchulV 2020/21) als fortgesetztes Delikt, und damit jeweils als eine fortgesetzte, über einen längeren Zeitraum begangene Dienstpflichtverletzung wertete, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Vielfache Weisungsverstöße sind als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten. In diesem Fall ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, dass die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090043.L03Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022