RS Vwgh 2022/10/21 Ra 2019/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0065 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19266 A/2015 RS 11 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Antragslegitimation (auch nach § 331 Abs. 1 BVergG 2006) kommt es darauf an, dass ein entsprechendes Interesse und ein (drohender) Schaden in plausibler Weise dokumentiert wurde. Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dies wäre schon deshalb überschießend, weil bei Durchführung eines (für den Fall, dass dem Feststellungsantrag Berechtigung zukommt: gebotenen) Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen (etwa im Bereich der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Geräte) erst herzustellen. Es ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen. Vielmehr ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, für die alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040046.L02

Im RIS seit

24.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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