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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Ein Abbauvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischtes Dauerschuldverhältnis, das Elemente des Kaufs und des Pachtvertrags enthält. Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs (RIS-Justiz RS0020429 mwN; RIS-Justiz RS0011127, RS0020433). Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. Der Deponievertrag wiederum gestattet dem Vertragspartner die Ablagerung von bestimmtem Aushubmaterial gegen Bezahlung eines Entgelts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040173.L01Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022