TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 96/21/0005

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. November 1995, Fr 3222/95, betreffend die Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Juni 1995 gemäß § 17 Abs. 1 FrG aus und stellte diesen Bescheid (unbestritten) am 2. Juni 1995 dem im Verwaltungsverfahren bevollmächtigt gewesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu. Mit dem am 8. August 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausweisungsbescheid eine Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihres Bescheides auf § 63 Abs. 5 AVG, wonach die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen sei, sowie darauf, daß die am 8. August 1995 erhobene Berufung angesichts der Zustellung des Bescheides am 2. Juni 1995 zweifellos verspätet sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorliegenden Fristversäumnis gegeben, worauf sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert habe, daß sein bevollmächtigter Rechtsvertreter die Einbringung eines Rechtsmittels abgelehnt habe. Da jedoch das Verschulden des Vertreters dem der Partei gleichzusetzen sei, müsse der Beschwerdeführer die ihm daraus erwachsenden Nachteile tragen.

Die vorliegende Beschwerde ficht den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an und führt dazu - zusammengefaßt - aus, daß ein Ausweisungsbescheid sehr gravierend in die Rechte des Beschwerdeführers eingreife, weshalb man in einem derartigen Fall das Verschulden des Rechtsvertreters an der nicht rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels nicht dem Vertretenen aufbürden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG beginnt mit der rechtswirksamen Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Schreitet für eine Partei im Verwaltungsverfahren ein sich auf die erteilte Vollmacht berufender Rechtsanwalt ein und hat die belangte Behörde keine Zweifel, daß Inhalt und Umfang der Vollmacht für das von ihr abzuführende Verfahren gelten soll, ist die Behörde zur Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Im hier vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, daß an seinen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren eine rechtswirksame Zustellung des Ausweisungsbescheides der Bundespolizeidirektion

Wiener Neustadt erfolgt war und damit die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 leg. cit. mit der Zustellung am 2. Juni 1995 in Gang gesetzt worden ist. Ein Verschulden des Rechtsfreundes an der nicht rechtzeitigen Erhebung der Berufung könnte allenfalls im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens von Bedeutung sein, änderte aber nichts am Vorliegen der festgestellten Fristversäumnis. Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 8. August aufgrund der am 2. Juni 1995 rechtswirksam in Gang gesetzten Berufungsfrist diese jedenfalls abgelaufen war, hat die belangte Behörde die Berufung mit Recht als verspätet zurückgewiesen.

Da somit nach dem Inhalt der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210005.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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