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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 9. März 1994, Zl. Fr-6189/92, betreffend Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (belangte Behörde) vom 9. März 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und § 19 (sowie § 20) des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin am 18. Mai 1992 wegen vier schwerer Eingriffe in das Monopolrecht zu einer Geldstrafe von
S 100.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Daß die Beschwerdeführerin unverbesserlich sei, zeige ihre neuerliche rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 16. September 1992 wegen §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. e, d, § 44 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von
S 15.000,-- und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil sie 5.600 Stück Zigaretten vorsätzlich dem Zoll nicht gestellt hätte. In letzterem Gerichtsurteil sei als mildernd die Sicherstellung des Schmuggelgutes, die zwischenzeitlich erfolgte Bezahlung der Abgaben sowie ein beim Untersuchungsrichter abgelegtes Teilgeständnis gewertet worden, welchem jedoch keine besondere Bedeutung zugekommen sei, da es in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten worden sei, wodurch eine mangelnde Schuldeinsicht aufgezeigt werde. Erschwerend habe die einschlägige Vorstrafe, der überaus rasche Rückfall noch während des bei Gericht anhängigen Berufungsverfahrens sowie das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen gewirkt. Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin lebe nicht mit ihrer Schwester und ihrem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb ihre familiären Beziehungen nicht als so intensiv angesehen werden könnten, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin nehme "es mit der Wahrheit nicht allzu genau", zumal sie in ihrer Berufung nur auf die Bindungen zu ihrer Schwester und zu ihrem Neffen verwiesen und angegeben habe, zu ihrem Geburtsland überhaupt keine familiären und sonstigen Bindungen mehr zu besitzen. In einer späteren Stellungnahme habe sie aber behauptet, daß ihre Tochter, welche zuvor in Bosnien aufhältig gewesen sei, aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen mit deren beiden Kindern bei ihr wohne. Daher könne von "festen familiären Bindungen nicht die Rede sein". Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 20 Abs. 2 FrG gerechtfertigt, zumal erst nach Bekanntwerden des von der Beschwerdeführerin begangenen vierten Finanzvergehens fremdenpolizeiliche Schritte in Richtung Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie gesetzt worden seien; ab diesem Zeitpunkt sei der für das Aufenthaltsverbot maßgebliche Sachverhalt verwirklicht. Gemäß § 10 Abs. 1 (Z. 3 lit. b) des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) könne einem Fremden die Staatsbürgerschaft dann nicht verliehen werden, wenn gegen ihn im Inland ein Verfahren wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens, das mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig sei. Da diese Voraussetzungen vorlägen, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch diesbezüglich zulässig gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3. Die Beschwerdeführerin bekämpft weder die rechtliche Qualifikation der gegen sie ergangenen Bestrafungen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 FrG, noch die Beurteilung ihres Fehlverhaltens als bestimmte Tatsache, welche gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG die Annahme rechtfertigen, daß ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält den angefochtenen Bescheid insoferne nicht für rechtswidrig.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei. Das verhängte Aufenthaltsverbot widerspreche auch § 20 Abs. 1 FrG, weil seine Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die belangte Behörde habe nicht auf die Tatsache Bedacht genommen, daß die Beschwerdeführerin seit mehr als 20 Jahren in H lebe, sofort nach ihrer Einreise bei einer Firma Arbeit angenommen habe und bis zum heutigen Tage bei dieser Firma beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch enge familiäre Bindungen zu ihrem Wohnort und zu dessen unmittelbarer Umgebung, wo ihre Schwester und ihr Neffe lebten. Sie habe auch ihre Tochter samt deren beider Kinder aufgrund der Kriegswirren in Bosnien aufgenommen. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen Verhältnisse der Integration der Beschwerdeführerin nicht ausreichend ermittelt.
Letzterer Beschwerdevorwurf wird zu Recht erhoben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lebte und arbeitete die Beschwerdeführerin fast 22 Jahre in Österreich. Allein dieser Zeitraum ist ein Kriterium, dem für sich gesehen im Sinne des § 19, insbesondere aber des § 20 Abs. 1 Z. 1 FrG Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger Faktoren ein beachtliches Ausmaß an Integration bewirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0290). Diese Integration wird im vorliegenden Fall noch durch den Umstand verstärkt, daß die Beschwerdeführerin während dieses gesamten Zeitraumes bei ein und demselben Unternehmen in Österreich beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über starke private Beziehungen im Bundesgebiet. Diese beträchtlichen privaten Beziehungen hat die belangte Behörde zwar nicht selbst festgestellt, im angefochtenen Bescheid jedoch diesbezüglich auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen.
Das Vorliegen familiärer Beziehungen im Bundesgebiet macht die Beschwerdeführerin insoferne geltend, als sie enge Beziehungen zu ihrer Schwester und ihrem Neffen behauptet. Bezüglich dieser familiären Beziehungen konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, daß ihnen vorliegend kein maßgebliches Gewicht deswegen zukommt, weil die Beschwerdeführerin mit diesen Familienangehörigen weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch eine besondere gegenseitige wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit vorliegt. Sowohl in der Beschwerde, als auch in einer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgegebenen Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aber auch aus, daß sie ihre Tochter sowie deren zwei minderjährige Kinder aus Bosnien bei sich aufgenommen habe. In ihrer Berufungsschrift vom 3. November 1992 hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, daß sie überhaupt keine familiären und sonstigen Bindungen mehr zu ihrem Geburtsland habe. Aus letzterem Vorbringen leitete die belangte Behörde die Feststellung ab, daß "Sie es mit der Wahrheit nicht allzu genau nehmen und somit von festen familiären Bindungen nicht die Rede sein kann". Dadurch belastete die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tochter sowie deren zwei minderjährige Kinder bei sich aufgenommen, durfte sie nämlich nicht ohne weiteres das Vorliegen von familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin verneinen. Lägen tatsächlich - neben den von der Behörde ohnehin festgestellten beträchtlichen privaten Beziehungen - auch die von der Beschwerdeführerin genannten relevanten familiären Beziehungen zu ihrer Tochter und deren beiden Kindern vor, so hätte die belangte Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG angesichts derart starker privater und familiärer Interessen der Beschwerdeführerin durchaus zu dem Schluß kommen können, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Angesichts des von der Beschwerdeführerin wiederholt gesetzten Fehlverhaltens kann zwar nicht verneint werden, daß ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bewirkt. Bestehen jedoch tatsächlich derart intensive private und auch familiäre Beziehungen wie in der Beschwerde behauptet, so ist nicht ausgeschlossen, daß diese gemäß § 20 Abs. 1 FrG höher als jene zu werten sind.
5. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde auch vor, daß das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot dem § 20 Abs. 2 FrG widerspreche. Die seit dem Jahre 1972 in Österreich lebende Beschwerdeführerin sei bis zu ihrem ersten Vergehen am 23. Oktober 1988 völlig unbescholten geblieben, sie hätte daher über mehrere Jahre hindurch einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen können, welche gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ihr auch verliehen worden wäre. Der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Sachverhalt sei bereits im Jahre 1988 verwirklicht worden, weil die einzelnen Finanzvergehen strafrechtlich als Dauerdelikt zu qualifizieren und daher als eine Einheit zu betrachten seien.
Auch mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 20 Abs. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, "wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist". Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates zu dieser Bestimmung wird folgendes ausgeführt:
"Fälle, in denen ein Fremder - aus welchen Gründen auch immer - es unterlassen hat, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, obwohl ihm diese ohne weiters verliehen hätte werden können, sollen nur ausnahmsweise die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulassen: Wenn der Fremde eine besonders schwere gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, soll eine Prüfung gemäß den §§ 18 bis 20 Abs. 1 stattfinden. Voraussetzung für das Bestehen eines "Aufenthaltsverbot-Verbotes" ist freilich, daß alle in § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes enthaltenen Kriterien (Z. 1 bis 8) auf diesen Fremden zutreffen."
(869 Blg NR. 18. GP, S. 2).
Die Beschwerdeführerin vertritt offensichtlich die Auffassung, daß gemäß § 20 Abs. 2 FrG gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, welche die in § 10 Abs. 1 StbG angeführten Verleihungsvoraussetzungen irgendwann einmal erfüllt haben, diesen Zeitpunkt aber "aus welchen Gründen immer" ungenützt verstreichen haben lassen (vgl. auch Ulrike Davy, Aufenthaltssicherheit und Familiennachzug im österreichischen Fremdenrecht, FS Rill 1995, 31, 72). Diese Auffassung steht allerdings mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 2 FrG nicht im Einklang. Nach dieser ist für die Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG gegeben sind, im Falle mehrerer verpönter Einzelfehlverhalten der Zeitpunkt des vorletzten dieser Einzelfehlverhalten maßgeblich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0633); im Falle mehrerer Verurteilungen der Zeitpunkt der Rechtskraft der vorletzten dieser Verurteilungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491), verschiedentlich auch der unmittelbar vor der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen gelegene Zeitpunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0063). Mit den Erkenntnissen vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0320, vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0339, und vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0453, hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht (mehr) erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, daß erst nach Bekanntwerden des vierten Finanzvergehens der Beschwerdeführerin "fremdenpolizeiliche Schritte in Richtung Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" gesetzt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei der für das Aufenthaltsverbot maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b StbG verwirklicht worden, wonach Fremden die Staatsbürgerschaft dann nicht verliehen werden könne, wenn gegen ihn im Inland ein Verfahren wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens, das mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig sei. Die belangte Behörde hat jedoch Feststellungen unterlassen, zu welchem Zeitpunkt ein derartiges Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemacht wurde und zu welchem Zeitpunkt daher in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht mehr erfüllt waren. Nur wenn das nach diesem Zeitpunkt gesetzte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (bei Zugrundelegung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG) ausgereicht hätte, wäre dieses aber gemäß § 20 Abs. 2 FrG zulässig. Dieser - auf eine unrichtige Rechtsauffassung zurückzuführende - Feststellungsmangel belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
6. Da nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, war er - zumal der Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 1 jenem des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG vorgeht - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210372.X00Im RIS seit
20.11.2000