Norm
ZPO §365Rechtssatz
§ 41 Abs 3 GebAG ist auch nicht auf die Entscheidung über Gebührenvorschüsse anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001026Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022