Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
VertretungsverlangenRechtssatz
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG an ein PVO gerichtet worden, muss dieses bei der nächsten Sitzung des PVO besprochen und darüber Beschluss gefasst werden, wobei der:die Unterstützungswerber;in von der Entscheidung des ZA zu informieren ist. Bei der in Frage stehenden Besetzungsangelegenheit war der ZA zur gesetzlichen Mitwirkung nach PVG verpflichtet und war auch eine Interessenkollision des Antragstellers mit seiner Mitbewerberin gegeben (Schragel, PVG, § 9, Rz 72; PVAB 19. April 2017, A 6-PVAB/17; 14. März 2018, A 2-PVAB/18, jeweils mwN). Der ZA hätte daher das Vertretungsersuchen des Antragstellers mit Beschluss abzulehnen und den Antragsteller von dieser Ablehnung in Kenntnis zu setzen gehabt (PVAB 28. November 2021, A 27-PVAB/21, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A17.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022