Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassung; Debatte; Prüfung des SachverhaltsRechtssatz
Ein PVO handelt nicht rechtswidrig, wenn es nach der gebotenen Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A17.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022