Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; EinvernehmenRechtssatz
Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist, hätte der DL vor Änderung der Besetzungsstärke mit seinem Schreiben vom 19. Juli 2022 das zuständige PVO entsprechend einzubinden gehabt. Das Argument des DL, es seien mit seinem Schreiben vom 19. Juli 2022 ausschließlich der Organisationsrahmen festgelegt und noch keine namentlich bezeichneten Bediensteten eingeteilt worden, geht insofern ins Leere, als die Festlegung der Zahl des für einen Einsatz heranzuziehenden – „einzuteilenden“ – Personals auch dann, wenn dieses nicht namentlich genannt wird, sofern sie sich auf mehrere Bedienstete und/oder einen längeren Zeitraum bezieht, eine Diensteinteilung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG darstellt (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17; PVAB 5. Februar 2018, B 11-PVAB/17; PVAB 6. August 2020, B 1-PVAB/20; PVAB 18. August 2020, B 3-PVAB/20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B5.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022