Norm
PVG §10 Abs3Schlagworte
SofortmaßnahmenRechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 3 PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden; das zuständige PVO ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Es steht außer Zweifel, dass das Schreiben des DL vom 19. Juli 2022 keine Maßnahme darstellt, die insbesondere wegen drohender Gefahr und im Katastrophenfall sofort getroffen werden musste, weshalb § 10 Abs. 3 letzter Satz PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B5.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022