Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; EinvernehmenRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. b PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem zuständigen PVO das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B5.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022