Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
BeschwerdeberechtigungRechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG zur Beschwerde berechtigt sind PVO, denen gegenüber das PVG verletzt wurde bzw. deren Interessen durch die Vorgangsweise des Dienstgeberorgans berührt werden. Das ist bei einem FA, dessen von ihm zu vertretenden Bediensteten gegenüber Anordnungen wirksam werden, in deren Vorfeld entgegen den Vorgaben des PVG keine Einbindung der Personalvertretung erfolgte, ohne Zweifel der Fall (Schragel, PVG, § 41, Rz 33).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B5.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022