TE Lvwg Beschluss 2022/5/3 VGW-151/074/3989/2022/VOR

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Veröffentlicht am 03.05.2022
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Entscheidungsdatum

03.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53b
AVG §57
AVG §76
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl betreffend die Vorstellung der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.3.2022, GZ: VGW-151/074/17336/2021-10, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Vorstellung gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.3.2022, GZ: VGW-151/074/17336/2021-10, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.3.2022, GZ: VGW-151/074/17336/2021-10, wurde zu I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, abgewiesen, zu II. über die Kosten der auf Antrag der beschwerdeführenden Partei zugezogenen nichtamtlichen Dolmetsch abgesprochen wie folgt:

„Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.2.2022 zur GZ: VGW-KO-074/155/2022 mit 134,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15.2.2022 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 134,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.“

In Spruchpunkt III. wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

In der ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. eingebrachten Vorstellung wird zusammengefasst vorgebracht, dass aus anwaltlicher Vorsicht davon ausgegangen werde, dass Spruchpunkt II. einen rechtlich selbstständigen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG darstelle. Die Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt und werde auf § 52 AVG verwiesen. Die Kosten für nichtamtliche Dolmetscher seien nur bis zu dem Betrag, den die Partei bestimmt habe, festzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass ein amtlicher Dolmetsch für die englische Sprache im Magistrat der Stadt Wien vorhanden sei. Es werde beantragt, den Mandatsbescheid vom 15.3.2022, nämlich Spruchpunkt II. im Erkenntnis, ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (…)

§ 57 AVG lautet:

(1)   Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2)   Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3)  Die Behörde hat binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Nach Literatur und Judikatur ist entscheidend, dass die Geldleistung durch eine Rechtsvorschrift bereits ziffernmäßig bestimmt oder ohne weiteres berechenbar ist, sodass eine Bemessung ohne Ermittlung der Umstände des Einzelfalls erfolgen kann; als Beispiele werden genannt: Bundesverwaltungsabgaben, die Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen. Auch scheint es – wenn dies auch kein essentielles Merkmal des Mandats ist – geboten, die betreffende Erledigung ausdrücklich als „Mandatsbescheid“ zu bezeichnen und im Spruch auf § 57 Abs. 1 AVG Bezug zu nehmen. Ferner hat ein jeder Mandatsbescheid eine Begründung zu enthalten, in der die Behörde darlegt, warum sie die Gebrauchnahme von der Ermächtigung des § 57 AVG als gerechtfertigt ansieht. Außerdem muss die Behörde den Adressaten des Mandatsbescheides darüber belehren, dass er innerhalb von 2 Wochen ab Erlassung des Mandats bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen kann. Maßgebend für die Qualifikation als Mandatsbescheid ist allein, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat. Der Charakter als Mandatsbescheid muss aus dem Akt selbst, und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch, so zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ziehen bei dieser Prüfung auch die Frage der Rechtsmittelbelehrung ins Kalkül. (Hengstschläger / Leeb, AVG § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at, Rz 2, Rz 11 - 13).

Im vorliegenden Fall wurde die Vorschreibung der Kosten der nichtamtlichen Dolmetscherin auf §§ 53b, 76 AVG iVm § 17 VwGVG gestützt. Die Entscheidung über die Kostentragung der Kosten für die nichtamtliche Dolmetscherin erfolgte weder in Spruch noch in der Begründung oder Rechtsmittelbelehrung unter Bezugnahme auf § 57 AVG. Ein Mandatsbescheid liegt nicht vor.

Der Bestimmung der Kosten der beigezogenen Dolmetscherin liegt die Kostennote der Dolmetscherin zugrunde. Diese bildet im Kostenbestimmungsverfahren die Grundlage für den zu erlassenden Kostenbeschluss, der sodann als Grundlage für die Kostenvorschreibung – wie gegenständlich in Spruch II. des Erkenntnisses erfolgt – herangezogen wird. Es erfolgt demnach nicht eine Bemessung und Vorschreibung ohne Ermittlung der Umstände des Einzelfalles, welche jedoch Voraussetzung für einen Mandatsbescheid ist. Ein Mandatsbescheid liegt nicht vor.

Ebenso ist das Einschreiten der beantragten Dolmetscherin auch nicht durch eine Rechtsvorschrift bereits ziffernmäßig bestimmt oder ohne weiteres berechenbar. Die Dolmetscherin legt nach Ende ihrer Tätigkeit Kostennote, welche sodann im Kostenbestimmungsverfahren einer Prüfung unterzogen wird, auf welche Prüfung hin der Kostenbeschluss ergeht, der Grundlage für die Anweisung der geltend gemachten Kosten der auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen Dolmetscherin sowie Grundlage für die Vorschreibung dieser Kosten als Barauslagen an die antragstellende Partei ist. Ein Mandatsbescheid liegt nicht vor.

Das Vorbringen zu § 52 AVG ist im gegenständlichen Fall ebensowenig erfolgreich, da § 53b AVG, der für nichtamtliche Dolmetscher gilt, keine Bezugnahme auf § 52 AVG vorsieht. Demnach geht auch das Vorbringen bezüglich eines Betrages, den die Partei bestimmt habe, ins Leere. Schließlich wurde im Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war, kein Betrag von der Partei bestimmt. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zum Vorbringen, dass es sich bei Punkt II. im Erkenntnis um einen Mandatsbescheid handle.

Das Verwaltungsgericht hat sich - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht auf § 57 AVG, sondern - völlig unmissverständlich auf §§ 53b, 76 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kostentragung durch die Beschwerdeführerin gestützt. Ein Mandatsbescheid liegt nicht vor.

Nachdem die Kosten von nichtamtlichen Dolmetschern vom Verwaltungsgericht gemäß der in Spruchpunkt II. des Erkenntnisses zitierten Gesetzesstellen in Beschluss- und nicht Bescheidform vorgeschrieben werden, liegt ein Mandatsbescheid nicht vor.

Es ist hierbei auch auf den Wortlaut des § 76 Abs. 1 AVG zu verweisen:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtsmittelwerber dann gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG zum Ersatz der Kosten der durch eine Berufung/Beschwerde notwendig gewordenen Aufwendungen heranzuziehen, wenn es sich bei diesem auch um den Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren handelt. Damit hat der (Berufung/Beschwerde erhebende) Antragsteller die notwendigen Kosten des Berufungs-/Beschwerdeverfahrens unabhängig vom Inhalt seiner Berufung/Beschwerde und unabhängig davon zu tragen, ob er mit seiner Berufung/Beschwerde durchdringt. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 (Stand 1.4.2009) rdb.at, Rz 29 f)

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde gestellt und nach dessen Abweisung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurde mit Schriftsatz vom 11.1.2022 die Zuziehung einer Dolmetscherin für Tapalog, subsidiär für die englische Sprache beantragt. Die Dolmetscherin für Englisch wurde antragsgemäß dem Verfahren, dh der mündlichen Verhandlung, beigezogen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach als antragstellende Partei und Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG. Sie hat daher nach dieser Bestimmung die Barauslagen, welche das Gericht nach einem Kostenbestimmungsverfahren mit Beschluss vom 17.2.2022, VGW-KO-074/155/2022, bestimmt hat und welche als Kosten zur Anweisung an die beigezogene Dolmetscherin aufgetragen wurden, zu tragen. Ein Mandatsbescheid liegt nicht vor. Die Vorstellung war daher zurückzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher; Mandatsbescheid; Barauslagen; Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.074.3989.2022.VOR

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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