Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 litcRechtssatz
Hupen ist ein Mittel der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Das generelle Hupverbot stellt sicher, dass das Hupen ein außergewöhnliches Signal bleibt und so diese wichtige Funktion auch erfüllen kann.
Schlagworte
Hupverbotsverordnung; Schallzeichen; ‚Ausnahme; Gefahrensituation; Versammlungsfreiheit; WarnsignalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.074.6807.2022Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022