Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.09.2022Norm
AuslBG §26 Abs6Rechtssatz
§ 26 Abs 6 AuslBG normiert zwei Verpflichtungen des Auftrag gebenden Unternehmens, nämlich einerseits die Verpflichtung, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen und andererseits - und zwar nur für den Fall, dass das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der Zentralen Koordinationsstelle. Die Tatumschreibung erfordert daher auch die konkrete Angabe, welche der beiden in § 26 Abs 6 AuslBG normierten Verpflichtungen das Auftrag gebende Unternehmen verletzt hat.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Arbeitgeber; Ausländer; Generalunternehmer; Tatbild; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.180.001.2022Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022