Entscheidungsdatum
14.10.2022Norm
StVO 1960 §20 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Robert Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 50,00 Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,00 Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro, insgesamt sohin 70,00 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07. September 2022 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt. Er habe als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 24. April 2022 um 08:10 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** in Fahrrichtung *** auf Höhe von Straßenkilometer *** die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 12 km/h überschritten.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „fortgesetzten Delikt“ die im vorliegenden Fall eine Bestrafung des Beschwerdeführers erlaube.
Im Hinblick auf die Strafbemessung wurde das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit 3.500,00 Euro angenommen. Erschwerend wurde eine im Akt ausgewiesene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen der Übertretung von § 30 Abs. 2 StVO 1960 angenommen. Milderungsumstände wurden keine erkannt.
Der Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro festgesetzt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. September 2022 zusammengefasst vor, dass zwischen der gegenständlichen Tathandlung von 08:10 Uhr und einer später begangenen von 08:13 Uhr, jeweils am 24. April 2022, von Deliktseinheit auszugehen sei. Für letztere Tat sei er im Wege einer Anonymverfügung schon bestraft worden sei. Aufgrund des in seinem Falle anziehenden Doppelbestrafungsverbotes könne er für die kurz zuvor begangene Übertretung daher nicht nochmals bestraft werden.
Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „fortgesetzten Delikt“ und beantragte die Aufhebung der verhängten Strafe.
Für den Fall einer Bestrafung wolle er darauf verweisen, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, der als unbedenklich angesehen werden kann. Weitere Ermittlungen zum Sachverhalt brauchten durch das Gericht nicht mehr angestellt zu werden.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 24. April 2022 den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße *** in *** in Fahrtrichtung ***. Um 08:10 Uhr wurde – noch in *** – auf der Höhe von Straßenkilometer *** durch ein stationäres Lasermessgerät eine Geschwindigkeit von 62 km/h gemessen. Die Höchstgeschwindigkeit betrug an dieser Stelle, da Ortsgebiet, nur 50 km/h.
Nach der Messung fuhr er nahtlos auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** weiter. Um 08:13 Uhr wurde – nunmehr in *** – auf der Höhe eines nicht näher bekannten Straßenkilometers abermals seine Geschwindigkeit gemessen, dieses Mal mit 87 km/h. Die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit erlaubte an dieser Stelle nur 70 km/h.
Wegen der Übertretung von § 52 lit. a) Zif 10a StVO 1960 um 08:13 Uhr wurde am 06. Mai 2022 von der Landespolizeidirektion Wien eine – an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichtete – Anonymverfügung erlassen, in der eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,00 verhängt wurde. Diese bezahlte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 von seinem Konto fristgerecht ein.
Gegen das wegen der Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO 1960 um 08:10 Uhr erlassene Straferkenntnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer hingegen die vorliegende Beschwerde.
5. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten, widerspruchsfreien Verwaltungsstrafakt. Der Beschwerdeführer bestritt in seinen Beschwerdeausführungen nicht, dass er das Fahrzeug von *** bis nach *** bei überhöhter Geschwindigkeit gelenkt hat. Auch dass er dies willentlich, wenngleich nicht mit Vorsatz tat, stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Ansonsten betrachtete der Beschwerdeführer seine Übertretung um 08:10 Uhr als Teil eines „fortgesetzten Deliktes“. Dies, um eine zweite Bestrafung im Lichte der (wenig) später begangenen (und bestraften) Übertretung auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes hintanzuhalten.
6. Rechtslage:
§ 20 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. I Nr. 154/2021, lautet:
Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
§ 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960, BGBl. I Nr. 154/2021, lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
§ 5 Abs.1 VStG 1991 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 22. Abs. 1 und 2 VStG 1991, idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
7. Erwägungen:
Aus dem Sachverhalt erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer einzigen Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit zunächst gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 und wenig später gegen § 52 lit. a) Zif 10a StVO 1960 verstoßen hat. Für die zweite, später begangene Tat wurde er im Wege einer Anonymverfügung bereits bestraft. Zu klären ist nunmehr die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die erste, mit dem angefochtenen Straferkenntnis bestrafte Tat den Teil eines „fortgesetzten Delikts“ bildet, was einer Bestrafung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
Diese Frage wurde in der hier vorliegenden Konstellation vom Verwaltungsgerichtshof – wie nachfolgend dargelegt – bereits beantwortet.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter anderem beim fortgesetzten Delikt (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/02/0107 mwN). […]
Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammentreten, eine einzige strafbare Handlung bilden (vgl. VwGH vom 18. September 2012, 2009/11/0066).
Zu einem fortgesetzten Delikt können allerdings nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (vgl. VwGH vom 16. März 2018, Ra 2017/02/0265, unter Verweis auf VwGH vom 24. Februar 1998, 97/11/0188).
Konkret werden eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. VwGH vom 16. März 2018, Ra 2017/02/0265 unter Verweis auf VwGH vom 15. Dezember 1993, 92/03/0249 bzw. VwGH vom 29. Januar 1992, 91/03/0352).
Aus der dargelegten Rechtsprechung folgt, dass die erste, hier relevante Tat um 08:10 Uhr im Hinblick auf die zweite, bereits bestrafte Tat um 08:13 Uhr nicht als Teil eines „fortgesetzten Deliktes“ betrachtet werden kann. Sohin war die Tat um 08:10 Uhr in objektiver Hinsicht gesondert zu bestrafen.
Bei der Begehung war dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht ein jedenfalls fahrlässiges Vorgehen („Durchdrücken und Halten des Gaspedals“) vorzuwerfen, was er in der Beschwerde auch selbst zugestanden hat.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
8. Zur Strafhöhe:
§ 19 Abs. 1 und 2 VstG 1991 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 54b Abs. 1 VstG 1991 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet (auszugsweise):
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Da die in der Sicherheit des Verkehrs gelegene Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, wie an der Höhe des Strafrahmens von bis zu 726,00 Euro erkennbar ist, nicht als gering anzusehen war, kam eine Ermahnung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 19. Juni 2018, Ra 2017/02/0102).
Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde bei Bemessung der Strafe ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500,00 Euro angenommen. Der Beschwerdeführer ist dieser Schätzung in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Von Vermögen oder Sorgepflichten wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen. Erschwerend wurde von der belangten Behörde eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (*** betreffend § 20 Abs. 2 StVO 1960, in Rechtskraft erwachsen am 03.09.2019) gewertet. Der Beschwerdeführer war entgegen seinem Vorbringen nicht unbescholten. Als mildernd wurden hingegen keine Umstände berücksichtigt.
Gründe für andere Annahmen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, sodass diese Annahmen auch der durch das erkennende Gericht vorzunehmenden Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnten.
Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (und im Verhältnis dazu die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) ist angesichts der Strafdrohung von 726,00 Euro im unteren Strafrahmen angesiedelt. Sie erscheint geeignet, eine spezial- und generalpräventive Wirkung zu entfalten.
Für eine Strafherabsetzung, wie sie in der Beschwerde begehrt wurde, fanden sich im Übrigen keine Gründe, so dass die Höhe der Strafe zu bestätigen war.
9. Zu den Kosten:
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich der für den Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag in der Höhe von 70,00 Euro.
10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag (oder Beweisanträge) gestellt hat, die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat und weiters im bekämpften Straferkenntnis eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision kann im gegenständlichen Fall nicht erhoben werden, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch wäre sie als uneinheitlich anzusehen (vgl. VwGH vom 16. März 2018, Ra 2017/02/0265).
Weiters ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Zif. 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich hier um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die eine Geldstrafe von weniger als 750,00 Euro verhängt werden durfte und für die tatsächlich eine Geldstrafe von jeweils 50,00 Euro verhängt worden ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2606.001.2022Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022