TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/31 LVwG-AV-1248/001-2022

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Veröffentlicht am 31.10.2022
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Entscheidungsdatum

31.10.2022

Norm

KFG 1967 §47 Abs2a
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27.09.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit E-Mail vom 16.09.2022 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) die Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des PKW Nissan Qashqai, weiß lackiert, mit dem Kennzeichen ***. Der Lenker des Fahrzeuges hätte trotz des Hinweisschildes „Privatgrund – Betreten verboten“ die Liegenschaft seiner Mutter B in *** – Grundstücknummer *** und *** betreten.

Dem Antrag angeschlossen war die dem Beschwerdeführer von Frau B erteilte Vollmacht, worin sie ihren Sohn ermächtigte, den Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges bei der belangten Behörde zu erheben, da der Lenker dieses Fahrzeuges ihre Liegenschaft in *** widerrechtlich betreten hätte.

Zu diesem Antrag wurden vom Beschwerdeführer weiters drei Fotos an die belangte Behörde übermittelt, auf welchen das am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** zu sehen ist, während am Grundstück links – offensichtlich jenes der Mutter des Beschwerdeführers – eine von hinten fotografierte Person, in der Wiese vor einem Schild mit der Aufschrift „Privatgrund Betreten verboten!“ stehend, in Richtung eines Holzlagers blickt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2022, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß § 48 Abs 2a KFG abgewiesen.

In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2010, 2007/11/0134, und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Beziehung zwischen der als „Lenker des Fahrzeuges“ bezeichneten Person und dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges hergestellt und insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG glaubhaft gemacht habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihm bei der telefonischen Anfrage bei der belangten Behörde die Übermittlung eines E-Mails mit Fotos des betreffenden Fahrzeuges oder der betreffenden Person angeraten worden sei. Der Hinweis auf die Besitzstörung würde das rechtliche Interesse dokumentieren. Die Vollmacht sei von der Mutter erteilt worden, da sich diese aufgrund des Alters nicht mit den rechtlichen Schritten beschäftigen wolle. Laut einem Zeugen, welchen er aufgrund des späteren Zivilrechtsverfahrens noch nicht bekannt geben werde, habe der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** sein Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt, den Bahndamm überquert und im Anschluss die Liegenschaft seiner Mutter widerrechtlich betreten. Zur Kennzeichnung des Privatgrundes sei bereits vor Jahren das Schild „Privatgrund – Betreten verboten“ errichtet worden. Er nehme an, dass sowohl der Privatbesitz als auch das Hausrecht schutzwürdige Werte seien und sehe er damit schon das Rechtsinteresse begründet. Die Einholung der rechtsanwaltlichen Beratung wegen einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage solle zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Es handle sich um eine Annahme der Behörde, dass Lenker und Zulassungsbesitzer nicht ident seien. Im Bereich der älteren ländlichen Bevölkerung, wo er die betreffende Person dazuzähle, sei es nicht üblich, das Fahrzeug nach dem Motto „Eine Frau und ein Auto leiht man nicht her“ zu verleihen.

Zur angeführten VwGH-Entscheidung seien im RIS zwei Entscheidungen zu finden, wobei es sich bei dem einen Fall um einen Versicherungsfall handle und beim zweiten Fall um einen „Ehestörer“. Diese Entscheidungen seien mit seiner Zulassungsanfrage nicht vergleichbar.

Der Behörde sei aufgrund der Vollmacht seine Telefonnummer und E-Mailadresse bekannt gewesen und hätte auf kurzem Wege die Möglichkeit bestanden, Missverhältnisse bzw. schlechte Formulierungen abzuklären. Laut der Formulierung gemäß § 47 Abs 2 KFG habe die Behörde Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekannt zu geben, wenn ein rechtliches Interesse, in diesem Fall Besitzstörung mit Lichtbildern dokumentiert, glaubhaft gemacht werde. Er sehe daraus eine gewisse Verpflichtung der Behörde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

4. Beweiswürdigung:

Zu obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen und in den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2022, sowie aufgrund des Beschwerdeinhaltes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Diese Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

§ 47 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl I 134/2020 lautet auszugsweise:

„Zulassungsevidenz

(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

[…]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

6. Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die behauptete Rechtsverletzung durch die auf den Fotos abgebildete Person im Privatrecht begründet ist und allfällige Unterlassungsansprüche auch rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs 2a KFG darstellen können.

Der Beschwerdeführer versucht nun mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen jener Person in Erfahrung zu bringen, die auf den übermittelten Fotos beim Betreten des Grundstückes seiner Mutter zu sehen ist.

Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das im Antrag genannte Fahrzeug gelenkt haben soll, macht der Beschwerdeführer jedoch keine Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des von ihm bezeichneten Fahrzeuges wäre. Mit dem Vorbringen, dass man auf dem Land „eine Frau und ein Auto“ nicht herleihe, stellt der Beschwerdeführer entsprechend der bereits von der belangten Behörde zutreffender Weise zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2007/11/0134) damit aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dar und macht insoweit kein ausreichendes Interesse iS des § 47 Abs 2a KFG, den Namen des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft.

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch, dass der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht ident sein, ihm gegenüber auch nicht zur Auskunftserteilung darüber verpflichtet ist, wem er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte, zumal ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs 2 KFG nur von Behörden begehrt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgesprochenen Verweigerung der begehrten Auskunft daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb dieser kein Erfolg beschieden war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil aus dem Akt ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Antrag; Auskunft; Zulassungsevidenz; rechtliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1248.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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