TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 95/21/0692

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1994, Zl. 104.759/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 19. April 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 15. Mai 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr am 23. Mai 1991 gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1993, zugestellt am 21. September 1993 negativ beschieden worden.

Die seinerzeitige illegale Einreise in das Bundesgebiet stelle gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund dar. Dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein können.

Die Beschwerdeführerin halte sich nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 AufG finde daher keine Anwendung. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Ausland aus und vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund des § 7 Abs. 3 AsylG 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, nicht mehr auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz berufen. "Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienten, einen Asylantrag zu stellen, könnten nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen."

Auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei nicht weiter einzugehen, weil den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung Priorität einzuräumen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß sie sich gemäß § 7 AsylG während der Dauer dieses Verfahrens, insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes und ihrer gegenständlichen Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie könne daher aufgrund eines Rundschreibens des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während dieses legalen Aufenthaltes in Österreich stellen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage: Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG findet zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 2 leg. cit. "auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden" mithin auch auf jene keine Anwendung, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; dazu, daß diese Bestimmung sowohl auf vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 als auch auf solche, welche nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 erworben wurden, Anwendung findet, siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666). Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, rechtens nicht in der Lage war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2)" zu stellen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG), und zwar auch dann nicht, wenn sie diesen Antrag spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0033). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre, zutreffend (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0033, mit weiteren Nachweisen).

Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres zu berufen versucht, übersieht sie, daß eine solche bloß verwaltungsinterne Anordnung keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung zu entfalten vermag.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre persönlichen Verhältnisse geht fehl. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 27. September 1995).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210692.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten