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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer BegegnungszonenV einer Salzburger Gemeinde betreffend die Erklärung des historischen Ortszentrums zur Begegnungszone; zweifelsfreie Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs der Verordnung durch die Formulierung "im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt"Rechtssatz
Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt vom 05.12.2017. Gemäß §1 der angefochtenen Verordnung wird im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden "Lageplan[s] Verkehrsführung Innenstadt" sowie der Bezug habenden verkehrsrechtlichen Verhandlungsschrift eine - sämtliche (Verkehrs-)Flächen des historischen Ortszentrums von Radstadt erfassende - Begegnungszone verordnet. Es ist daher offenkundig, dass das LVwG Salzburg jedenfalls §1 der angefochtenen Verordnung anzuwenden hat und die angefochtene Verordnung daher in diesem Umfang präjudiziell ist. Die Kundmachungsanordnungen der §§2 und 3 der angefochtenen Verordnung stehen damit jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung erforderlich sein könnte.
Im Hinblick auf die Bestimmung des §23 Abs2a StVO 1960, wonach in Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt - und damit an allen anderen Stellen verboten - ist, entfaltet die Verordnung einer Begegnungszone nach §76c StVO 1960 für Normunterworfene vergleichbare Wirkungen wie eine auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützte Verkehrsbeschränkung (zB ein Halte- und Parkverbot). Die zu §43 Abs1 litb StVO 1960 ergangene Rechtsprechung findet daher auch auf Verordnungen nach §76c StVO 1960 Anwendung, sodass es auch bei der Erklärung eines Gebietes zu einer Begegnungszone erforderlich ist, den örtlichen Geltungsbereich dieser Verordnung möglichst exakt zu umschreiben, sodass es Normunterworfenen möglich ist, sich dem Recht gemäß zu verhalten.
Gemäß §1 der angefochtenen Verordnung wird im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt nach Maßgabe des - einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden - "Lageplan[s] Verkehrsführung Innenstadt" vom 17.11.2017 eine Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h verordnet. Bereits durch die Formulierung "im historischen Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt" kommt für Normunterworfene zweifelsfrei zum Ausdruck, dass mit der angefochtenen Verordnung eine Begegnungszone für das gesamte historische Ortszentrum der Stadtgemeinde Radstadt bestimmt wurde und das Parken von Kraftfahrzeugen im historischen Ortszentrum daher nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. In diesem Sinne sieht §2 der angefochtenen Verordnung eine Kundmachung der Begegnungszone an sämtlichen Ein- und Ausfahrten des historischen Ortszentrums der Stadtgemeinde Radstadt vor, welche laut Aktenvermerk der Stadtgemeinde Radstadt vom 22.12.2017 auf diese Weise erfolgt ist.
Der "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17.11.2017 dient gemäß der Kundmachungsanordnung in §2 der angefochtenen Verordnung der Kenntlichmachung ua der Standorte, an welchen die Begegnungszone durch die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §53 Abs1 Z9e und Z9f StVO 1960 kundzumachen ist. Entgegen der Ansicht des LVwG trifft dieser Lageplan hingegen keine von §1 der angefochtenen Verordnung abweichenden Festlegungen hinsichtlich ihres Geltungsbereiches. Im Hinblick darauf gehen sämtliche Bedenken des LVwG im Zusammenhang mit der Darstellung der Grundstücksgrenzen bzw von gepflasterten Flächen im "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" ins Leere. Die Bedenken des LVwG, dass die angefochtene Verordnung im Hinblick auf die Darstellungen im "Lageplan Verkehrsführung Innenstadt" vom 17.11.2017, GZ0410, nicht ausreichend determiniert sei, treffen daher nicht zu.
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag, Halte(Park-)verbot, BegegnungszoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V190.2021Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022