Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.10.2022Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Im System des § 31 WRG regelt der Abs 3 die Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zur Vorgangsweise, wenn und soweit der nach Abs 2 Verpflichtete keine ausreichende Maßnahme gesetzt hat, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auftrag; Bescheid; Bescheidmerkmale; Bezeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2756.001.2022Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022