Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2022Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl VwGH 2007/12/0200; 2010/12/0042). Es ist daher zu fordern, dass für den Normunterworfenen unzweifelhaft klar sein muss, dass die Behörde ihm gegenüber eine verfahrensbeendende Entscheidung treffen wollte, deren Rechtsfolgen er nur durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Rechtsmittel abwenden kann [hier: das Schreiben der Behörde entsprach ungeachtet einer darin enthaltenen Aufforderung den strengen Kriterien nicht].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auftrag; Bescheid; Bescheidmerkmale; Bezeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2756.001.2022Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022