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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines WiedereinsetzungsantragsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Verfassungsgerichtshof wies mit dem Beschluß B1331/92 vom 12. Oktober 1992 die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen einen nach den Beschwerdeangaben am 15. Juli 1992 zugestellten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück; die sechswöchige Beschwerdefrist sei am 26. August 1992 abgelaufen, die Beschwerde jedoch erst am 27. August 1992 dem Verfassungsgerichtshof überbracht worden.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Angabe des richtigen Zustelldatums", das in der Beschwerde fälschlich mit 15. Juli 1992 angegeben worden sei. Da der Bescheid tatsächlich (erst) am 16. Juli 1992 zugestellt worden sei, sei die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß VfSlg. 12093/1989 unter Bezugnahme auf §33 VerfGG sowie §146 ZPO iVm §35 VerfGG bereits ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil die (in §82 Abs4 VerfGG geforderte) Angabe des Zustelltages des angefochtenen Bescheides nur einen (notwendigen) Bestandteil der Beschwerde als der für das Verfahren maßgeblichen Prozeßhandlung bildet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis brauchte der Gerichtshof nicht auf die Frage einzugehen, ob die vom Einschreiter geltend gemachte, auf seine Beschwerdeangaben zurückzuführende unzutreffende Annahme der Versäumnis die Möglichkeit bietet, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu beantragen (vgl. dazu VfSlg. 12451/1990 sowie den einen ähnlichen Fall betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs VwSlg. 10456/A/1981).
III. Dieser Beschluß wurde gemäß §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1801.1992Dokumentnummer
JFT_10068785_92B01801_00