TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 95/21/0456

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1995, Zl. 103.397/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt habe, weil sich - ungeachtet der Antragstellung auf postalischem Weg bei der österreichischen Botschaft in Preßburg durch den Vertreter des Beschwerdeführers - der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien 20 befunden habe und befinde. Gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes sei daher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt zu haben. Seiner Ansicht nach sei die Abweisung seines Antrages deswegen unrechtmäßig, weil er nach dem Asylgesetz als Asylwerber berechtigt sei, sich für die Dauer des Asylverfahrens in Österreich aufzuhalten und somit eine Aufenthaltsbewilligung kraft Gesetzes besitze. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei somit nicht als Erstantrag, sondern als Verlängerungsantrag zu betrachten und es sei daher die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nicht anzuwenden. Wenn auch gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz Fremde, die aufgrund des Asylgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, keine Bewilligung brauchen, bedeute dies nicht, daß sie kein Recht zur Antragstellung hätten. Auf Anträge dieser Personen seien "de facto die Regeln betreffend Verlängerungsanträge" anzuwenden.

Diesem Vorbringen ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, daß selbst bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 im Grunde des § 13 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz eine Antragstellung vom Inland aus nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655).

2. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210456.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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