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L8500 StraßenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags; keine Bedenken gegen die Enteignung nach einer Bestimmung des Oö StraßenG 1991 sowie näher bezeichnete Bestimmungen der ZPO sowie des AußStrG und des VfGGRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des §36 Abs5 Oö Straßengesetz 1991 idF LGBl 61/2008, der Wortfolge "sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels" in §62a (gemeint wohl Abs4) VfGG idF BGBl I 78/2016 sowie von §§73 Abs1 Z6 und Abs3 AußStrG iVm §530 Abs1 Z7 und Abs2 ZPO wird abgelehnt. Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies trifft insbesondere auf das Vorbringen des Antrages zu, bei Verwaltungsgerichten handle es sich um keine Gerichte iSv Art6 EMRK. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften - Antrages abzusehen
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Enteignung, Landesverwaltungsgericht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G315.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022