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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenRechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. b und c Krnt BauO 1996 sind der Grundeigentümer und die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist, Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Nach § 10 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz Krnt BauO 1996 ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, beizubringen. Wie sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen klar ergibt, ist - abgesehen von hier nicht relevanten Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes - für den Fall, dass der Bauwerber nicht (Allein)Eigentümer des Baugrundstückes ist, ein Beleg über die Zustimmung aller (Mit)Eigentümer beizubringen. Eine Einschränkung dahingehend, dass im Fall von baulichen Maßnahmen an einem sich auf Grundstücken mehrerer Eigentümer befindlichen, bautechnisch nicht trennbaren Bestandsgebäude nur die Zustimmung jener Eigentümer beizubringen sei, auf deren Grundstück sich ein von den baulichen Maßnahmen betroffener Gebäudeteil befindet, lässt sich hingegen weder dem Gesetzeswortlaut noch der hg. Judikatur entnehmen (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/06/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060228.L01Im RIS seit
19.11.2022Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022