TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/31 LVwG-2022/30/1936-5

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Veröffentlicht am 31.10.2022
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Entscheidungsdatum

31.10.2022

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §37 Abs3 Z1
VStG §19
VStG §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen in Anwendung des § 20 VStG auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, „§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“, und bei der Strafsanktionsnorm „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“, zu lauten hat.

2.       Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1. Datum/Zeit:                 16.02.2022, 13:42 Uhr

    Ort:                         **** X, auf der Adresse 2,
          L** im Bereich der BB-Tankstelle

    Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. €365,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€401,50“

In der rechtzeitig mit E-Mail vom Juli 2022 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Frau CC,

ich lege Beschwerde im Fall: *** ein, da ich mich ungerecht behandelt fühle.

Da mir das Landesverwaltungsgericht beider der Verhandlung GZ: LVwG-*** recht gab, das der Führerschein ohne Grund eingezogen wurde, da ich offensichtlich mein Fahrzeug nicht wie angenommen unter Rauschgifteinfluss gesteuert habe. Es ist es für mich auch nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich erneut Drogentests bzw. Amtsärztliche Untersuchungen fällig wären.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Kopie des Führerscheinakts der belangten Behörde angefordert und wurde dieser in elektronischer Form vorgelegt. In weiterer Folge wurden noch ergänzend Fragen an die belangte Behörde gestellt und zwar konkret, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 16.02.2022 noch im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Mit E-Mail vom 28.07.2022 wurde unter Anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 16.02.2022 nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung B nach dem FSG war.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde am 22.08.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er keine Sorgepflichten habe. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage krankheitsbedingt zurzeit nur Euro 900,00. Er habe Schulden in der Höhe von Euro 10.000,00 und kein nennenswertes Vermögen.

Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Ich zeige meinen Führerschein vor. Dieser wurde mir von der Bezirkshauptmannschaft Y am 20.04.2020 ausgestellt und ausgehändigt. Auf der Rückseite des Führerscheins ist ersichtlich, dass ich die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Kategorie AM und B besitze. Beide Lenkberechtigungen sind bis 18.04.2021 befristet. Der ehemalige Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Y wurde seinerseits in Niederösterreich bei der Kontrolle eingezogen und dann an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Dieser Führerschein wurde für 7 Monate entzogen. Bei der Neuausstellung wurde der alte Führerschein zerschnitten. Es wurde mir der gegenständliche neue Führerschein mit der aufscheinenden Befristung ausgestellt. Der Entzug des gegenständlichen Führerscheins wurde aufgrund des schlussendlich erfolgten Freispruches in Niederösterreich wieder aufgehoben. Mir war nicht bewusst, dass die Befristung bis 18.04.2021 aufrecht bleibt. Einen neuen Führerschein habe ich nach Ablauf des gegenständlichen Verfahrens noch nicht beantragt. Ich war der Meinung, ich würde einen solchen von der Behörde zugesandt bekommen. Für mich war klar, dass nach der Einstellung des Strafverfahrens in Niederösterreich auch die ganze Führerscheinbefristung hinfällig wäre. Mir wurde auch von der Behörde mitgeteilt, dass nach der Aufhebung des Entzuges alles in Ordnung sei. Ich habe damals Kontakt mit der Landespolizeidirektion Tirol gehabt, weil ich vorübergehend in Y wohnhaft war. Ich habe heute noch einen Termin auf der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend die Gültigkeit meines derzeitigen Führerscheins. Ich werde die Sache noch einmal aufrollen. Ich bin hier meiner Einschätzung nach unverschuldet in die ganze Sache hineingekommen. Die Antwort der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2022 betreffend die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Fragen werden vorgelesen. Ich war der Meinung, dass mit der Bescheidaufhebung auch die Befristung aufgehoben wurde, dass ich wieder normal einen unbefristeten Führerschein hätte. Den heutigen Termin habe ich bei Frau CC.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan, auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers noch Folgendes ausgeführt:

„Auf das Vorbringen im Verfahren und bei der heutigen Verhandlung wird verwiesen. Es wird beantragt, dass mit einer Entscheidung noch gewartet wird. Ich will auf jeden Fall versuchen die ganze Sache neu aufzunehmen, damit rückwirkend der Führerscheinentzug bzw die Befristung aufgehoben wird, damit wäre die gegenständliche Übertretung nicht begangen, ich hätte dann zum Tatzeitpunkt einen gültigen Führerschein gehabt. Es möge daher mit einer schriftlichen Entscheidung abgewartet werden.“

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Nach der Beschwerdeverhandlung teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.08.2022 noch Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Dr. Rieser,

Ich werde Anfang nächster Woche freiwillig einen Amtsarzt besuchen, um weitere Komplikationen zu vermeiden (dieses Gutachten werde ich Ihnen anschließend zukommen lassen). Bitte entnehmen sie aus dem Dokument im Anhang meine Unschuld im Verfahren LVwG-***.

Mir wurde am 25.05.2021 vonseiten des Lpds sowie der Behörde versichert, das mein Führerschein nun wieder gültig sei.

Durch meinen gestrigen Besuch der Behörde habe ich den Akt begutachtet und dort den bescheid vom 25.05.2021 gefunden, welcher von Herrn DD abgefertigt wurde.

Darin wird eindeutig erläutert, dass der Bescheid vom 23.09.2020 aufgehoben werde und zudem der Führerschein wieder gültig sei.

Hochachtungsvoll,

AA“

Der E-Mail war das Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2021, Zl ***, angeschlossen.

Bei der Führerscheinstelle der belangten Behörde wurde telefonisch am 21.10.2022 hinsichtlich Ausstellung einer neuen Lenkerberechtigung (Führerscheins) des Beschwerdeführers nachgefragt. Es wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2022 eine neue Lenkerberechtigung (Führerschein) für die Gruppen AM und B mit einer Gültigkeit vom 27.09.2022 bis 26.09.2037 ausgestellt wurde. Die Ausstellung war nach der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 09.04.2019 möglich. Es war vor der Ausstellung der Lenkerberechtigung nur mehr eine amtsärztliche Untersuchung notwendig. Laut der zuständigen Mitarbeiterin war die vorhergehende Lenkerberechtigung bis 18.04.2021 gültig. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer bis zur Ausstellung der nunmehrigen Lenkerberechtigung am 27.09.2022 nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens bei der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere der durchgeführten Erhebungen bei der belangten Behörde, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zu der im Straferkenntnis angegebene Tatzeit und am angegebenen Tatort das Kraftfahrzeug (PKW) mit dem amtlichen Kennzeichen *** im öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen gültigen Lenkerberechtigung nach dem FSG war.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem FSG in objektiver Hinsicht begangen hat. Es ist jedenfalls auch von einem fahrlässigen Verhalten mit geringen Verschulden seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verwaltungsübertretung wurde somit auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgte im gegenständlichen Fall jedenfalls dem Grunde nach zu Recht.

Von der belangten Behörde wurde eine geringfügig höhere Geldstrafe als die im § 37 Abs 3 FSG vorgesehen Mindestgeldstrafe von Euro 363,00 verhängt. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Strafmildernd ist im gegenständlichen Fall jedenfalls das unterdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers anzusehen. Des Weiteren war mildernd zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass das dem Entzug der Lenkerberechtigung zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung 1960 schlussendlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 09.04.2019, Zl ***, eingestellt wurde und sich für den Beschwerdeführer daraus ergab, dass der zwischenzeitlich erfolgte Führerscheinentzug rechtlich weder notwendig noch gerechtfertigt gewesen wäre. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer zum angeführten Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung. Eine Nachschau auf der nach der erfolgten Entziehung neuerlich ausgestellten befristeten Lenkerberechtigung wären einerseits geboten und andererseits ausreichend gewesen, um festzustellen, dass die Befristung des Führerscheins mit 18.04.2021 ablief. Dass der Beschwerdeführer die ihm von der Behörde zugekommenen Auskünfte und Mitteilungen für sich unrichtig beurteilte, befreit den Beschwerdeführer nicht von einem Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung. Als Milderungsgrund war das diesbezügliche Verhalten aber heranzuziehen und zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe B zu benützen bzw. zu lenken, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach einer erfolgten notwendigen amtsärztlichen Untersuchung die beantragte Lenkerberechtigung für die Gruppen AM und B am 27.09.2022 wieder ausgestellt werden konnte. Wobei die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der neuerlichen Ausstellung der Lenkerberechtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und konnte daher mit der Verhängung der nunmehr festgesetzten Strafhöhe, die mit knapp der Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe bemessen wurde, noch das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund der erfolgten Herabsetzung der Strafhöhe waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu berechnen und festzusetzen (10 % der verbleibenden Strafhöhe).

Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG nicht vorlagen, weil jedenfalls die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen ist, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Zahlungsaufschub) sind ebenfalls bei der Behörde zu beantragen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Lenkerberechtigung
Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.1936.5.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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