Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2022Norm
KFG 1967 §45 Abs6Rechtssatz
Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen gilt nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, abgesehen vom Dauerdelikt, beim fortgesetzten Delikt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Nachweis; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2604.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.11.2022