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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
EMRK Art11Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung "Friedensdialog Wien" am Praterstern auf Grund hinreichender Begründung der EntscheidungRechtssatz
Keine Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften aus der Sicht des Beschwerdefalles.
In der Begründung des Folgeerkenntnisses (nach Aufhebung durch E v 27.02.2021, E2867/2020) geht das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) unter Bezugnahme auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, wonach die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seines Umfeldes als demokratiegefährdend einzustufen seien, davon aus, dass die angezeigte Versammlung im fundamentalen Widerspruch zum demokratischen österreichischen Verfassungsstaat stehe.
Trotz dieser knappen Begründung hat das VGW jedoch nun dargelegt, dass die öffentlichen Interessen an der Untersagung der Versammlung jene des Beschwerdeführers an der Abhaltung der Versammlung überwiegen. Dieser Einschätzung, die die Untersagung der Versammlung trägt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3356.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2022