RS Vfgh 2022/9/19 E4318/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen Afghanistans wegen entschiedener Sache; Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Dieser beantragte in seiner Beschwerde an das BVwG die Einvernahme mehrerer Zeugen, die mit ihm sexuellen Kontakt gehabt hätten. Zudem hat das BVwG - trotz eines diesbezüglichen Antrages in der Beschwerde - keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet das BVwG lediglich damit, dass dieser seine behauptete Bisexualität erst im Folgeantrag vorgebracht habe, nicht die Nachnamen der Zeugen habe angeben können und nur oberflächliche Angaben zu seiner angeblichen homosexuellen Beziehung im Iran gemacht habe. Für den VfGH ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum das BVwG keine mündliche Verhandlung anberaumt und die beantragten Zeugen einvernommen hat.

Überdies hat das BVwG sein Erkenntnis nicht ausreichend begründet. Darin wird hinsichtlich der vorgebrachten Bisexualität und großteils auch hinsichtlich der vorgebrachten Konversion lediglich der Bescheid des BFA zitiert. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Wesentlichen auf das Erkenntnis des BVwG zum faktischen Abschiebeschutz verwiesen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zur behaupteten Bisexualität des Beschwerdeführers verweisen lediglich auf die "- schlüssige - Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid". Auch in der rechtlichen Beurteilung beschränken sich die auf die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen zum Spruchpunkt Asyl auf folgende Formulierungen: "Zum nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asyl- bzw Beschwerdeverfahrens wird zudem auf die Beweiswürdigung verwiesen."

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4318.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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