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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen Afghanistans wegen entschiedener Sache; Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und der rechtlichen BeurteilungRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Dieser beantragte in seiner Beschwerde an das BVwG die Einvernahme mehrerer Zeugen, die mit ihm sexuellen Kontakt gehabt hätten. Zudem hat das BVwG - trotz eines diesbezüglichen Antrages in der Beschwerde - keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet das BVwG lediglich damit, dass dieser seine behauptete Bisexualität erst im Folgeantrag vorgebracht habe, nicht die Nachnamen der Zeugen habe angeben können und nur oberflächliche Angaben zu seiner angeblichen homosexuellen Beziehung im Iran gemacht habe. Für den VfGH ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum das BVwG keine mündliche Verhandlung anberaumt und die beantragten Zeugen einvernommen hat.
Überdies hat das BVwG sein Erkenntnis nicht ausreichend begründet. Darin wird hinsichtlich der vorgebrachten Bisexualität und großteils auch hinsichtlich der vorgebrachten Konversion lediglich der Bescheid des BFA zitiert. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Wesentlichen auf das Erkenntnis des BVwG zum faktischen Abschiebeschutz verwiesen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zur behaupteten Bisexualität des Beschwerdeführers verweisen lediglich auf die "- schlüssige - Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid". Auch in der rechtlichen Beurteilung beschränken sich die auf die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen zum Spruchpunkt Asyl auf folgende Formulierungen: "Zum nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asyl- bzw Beschwerdeverfahrens wird zudem auf die Beweiswürdigung verwiesen."
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4318.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2022