RS Vfgh 2022/9/20 E1529/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
PersonenstandsG 2013 §1, §35
AdelsaufhebungsG §1, §4
Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §1, §2
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung des französischen Namensbestandteils "des" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; Verkennung der Vorgaben des AdelsaufhebungsG iVm der Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG; Unterlassung der Prüfung, ob der Namensbestandteil "des" vor dem Hintergrund des heutigen maßgeblichen ausländischen soziokulturellen Kontextes einen Eindruck bestehender Vorrechte des Adels oder der Geburt erweckt

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) lässt dahinstehen, ob der Familienname bzw der Namensbestandteil "des" der beschwerdeführenden Parteien einen tatsächlichen historischen Adelsbezug aufweist, die beschwerdeführenden Parteien also in einer Verbindungslinie zu einem Menschen mit adeliger Herkunft stehen, womit ihnen gemäß §1 AdelsaufhebungsG iVm §1 der Vollzugsanweisung als österreichische Staatsbürgerin bzw österreichischer Staatsbürger die Führung dieses Namensbestandteils zu untersagen wäre.

Das LVwG geht aber davon aus, dass der Namensbestandteil "des" der beschwerdeführenden Parteien im maßgeblichen ausländischen soziokulturellen Kontext - vergleichbar wie etwa der Namensbestandteil "von" in Österreich - objektiv und unabhängig von einem tatsächlichen historischen Adelsbezug den Eindruck erwecke, für seine Trägerin bzw seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Dafür bezieht sich das LVwG darauf, dass eine Person in Frankreich im 18. Jahrhundert den Namensbestandteil "des E***" als Adelstitel geführt habe. Damit vermag es zwar aufzuzeigen, dass abstrakt die Möglichkeit besteht, mit dem Namensbestandteil "des" einen tatsächlichen Adelsvorzug zu bezeichnen.

Das LVwG unterlässt es aber zu prüfen, ob dieser Namensbestandteil auch im maßgeblichen (heutigen) ausländischen soziokulturellen Kontext geeignet ist, bei den Menschen - vergleichbar wie die in §2 Z4 und 5 der Vollzugsanweisung genannten Standesbezeichnungen oder Titel - den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes zu erwecken, und verkennt damit die Vorgaben des §1 AdelsaufhebungsG iVm der Vollzugsanweisung in einem wesentlichen Punkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adel, Personenstandswesen, Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1529.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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