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E1E;Norm
11992E048 EGV Art48 Abs3 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1995, Zl. 107.017/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 16. März 1994 für nichtig erklärt worden sei. Das Urteil sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen; der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe zum Zwecke der Erlangung des Aufenthaltsrechtes eingegangen. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und somit einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar.
Eine Interessenabwägung habe ergeben, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem aus dem Aufenthaltsgesetz erwachsenden Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. In Ansehung dieses Beschwerdepunktes ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unzweifelhaft gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine Eheschließung ausschließlich zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, welcher den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung gefährden würde (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0266, und vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0859, u.a.). Der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach seine Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde grundsätzlich auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0380). Familiäre Bindungen in Österreich macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die geltend gemachten privaten Interessen (Aufenthalt in Österreich seit 1991 bei zeitweiser legaler Arbeitstätigkeit) waren Ausfluß der am 21. März 1991 geschlossenen Scheinehe. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung den öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht beigemessen hat als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen.
All diesen Erwägungen tritt die Beschwerde auch nicht entgegen; der Beschwerdeführer erachtet sich jedoch in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG verletzt. Er macht geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und erfülle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gestützten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980. Die dort umschriebenen Berechtigungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt setzten die Berechtigung zum Aufenthalt im Inland voraus. Ein Eingriff in diese Rechte sei nur aus den in Art. 14 Abs. 1 des zitierten Beschlusses dargelegten Gründen gerechtfertigt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Bestimmung stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht dar.
Der zitierte Beschluß des Assoziationsrates sei unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, welches durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 77 der Beitrittsakte Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden sei.
Die zitierte Beitrittsakte wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 45/1995) verlautbart. Ein Beschluß des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG ist in Ansehung dieses Staatsvertrages nicht gefaßt worden. Art. 5 Abs. 1 der Beitrittsakte erklärt die von einer der Gemeinschaften mit einem dritten Staat geschlossenen Abkommen für die neuen Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich. Gemäß dem zweiten Absatz dieses Artikels verpflichten sich die neuen Mitgliedsstaaten nach Maßgabe dieser Akte, den von den derzeitigen Mitgliedsstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen beizutreten. Gemäß Art. 76 Abs. 1 der zitierten Akte wendet die Republik Österreich ab dem 1. Januar 1995 die Bestimmungen der in Art. 77 genannten Abkommen, unter die auch solche mit der Türkei fallen, an. Ein Betritt Österreichs zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Beitrittsakte ist bislang nicht erfolgt.
Wollte man - wie offensichtlich der Beschwerdeführer meint - das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ungeachtet der Tatsache, daß dieses Abkommen nicht nur von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sondern von dieser zusammen mit ihren damaligen Mitgliedsstaaten mit der Türkei abgeschlossen wurde, den Artikeln 76 und 77 der Beitrittsakte unterstellen, wären die Bestimmungen des genannten Abkommens einschließlich der darauf gestützten Beschlüsse des Assoziationsrates mit 1. Januar 1995 von der Republik Österreich anzuwenden. Wollte man darüberhinaus die Auffassung vertreten, durch Art. 76 Abs. 1 der Beitrittsakte seien die Bestimmungen des genannten Abkommens ungeachtet seines in Art. 29 umschriebenen örtlichen Geltungsbereiches auch in Österreich anwendbar, erhielten ordnungsgemäß beschäftigte türkische Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes und damit der Disposition des jeweiligen Mitgliedsstaates weitgehend
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aber nicht gänzlich - entzogenes Aufenthaltsrecht in Österreich, ohne daß es hiezu einer rechtsbegründenden Aufenthaltsbewilligung bedürfte (vgl. hiezu Feik, Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer - Europarechtliche Vorgaben und innerstaatliche Konsequenzen (ZfV 1995, 8) mwN). Konsequenterweise enthalten die Bestimmungen des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses auch keine direkte Anordnung an nationale Behörden, über Antrag türkischer Arbeitnehmer derartige konstitutive Akte vorzunehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Rechtsnormen der Europäischen Union es den nationalen Gesetzgebern ihrer Mitgliedsstaaten gestatten, im Rahmen ihrer
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eingeschränkten - Dispositionsmöglichkeiten auch vorzusehen, daß die Ausübung des Aufenthaltsrechtes an die Ausstellung eines dieses Recht feststellenden behördlichen Aktes gebunden ist, weil der österreichische Gesetzgeber von einer solchen
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allenfalls vorhandenen - Möglichkeit jedenfalls mit dem Aufenthaltsgesetz nicht Gebrauch gemacht hat.
Wäre die Auffassung des Beschwerdeführers richtig, wonach er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des in Rede stehenden Beschlusses des Assoziationsrates erfüllte und dieser in Österreich unmittelbar anwendbar wäre, so würde er zu den in diesem Artikel umschriebenen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG in der hier anwendbaren Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 aufgrund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen und daher keine Bewilligung benötigen.
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, türkischen Arbeitnehmern käme auch bei Geltung des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses in Österreich keine Niederlassungsfreiheit iS des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG zu, wollte doch der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung taxativ jene Gruppen von Fremden erfassen, die zum Aufenthalt in Österreich keiner besonderen Bewilligung bedürfen (vgl. RV 525 BlgNR
18. GP, abgedruckt in Schindler-Widermann-Wimmer, Fremdenrecht
2.1.27 f). Damit aber kann dem Begriff der "Niederlassungsfreiheit" hier kein anderer normativer Gehalt zugeschrieben werden als der, daß das aufgrund der in § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. angesprochenen Normen bestehende Recht, ohne Einholung einer besonderen Bewilligung einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 1 AufG) zu begründen, ausgedrückt werden soll, was sich auch aus dem synonymen Gebrauch der Begriffe "Aufenthaltswerber" und "Niederlassungswillige" in den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. überdies § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG, in dem vom Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG gesprochen wird) zeigt. Der Begriff "Niederlassungsfreiheit" kann auch schon deshalb nicht im europarechtlichen Sinne verstanden werden, weil sich diese Freiheit nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG nicht nur aus europarechtlichen Normen, sondern auch aus allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, anderen Staatsverträgen als der Beitrittsakte und sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften herleiten kann.
Selbst dann aber, wenn man - dementgegen - den Begriff der "Niederlassungsfreiheit" etwa iS des Art. 52 Abs. 2 EG-Vertrag eingeschränkt auf die selbständige Erwerbstätigkeit interpretieren wollte (dies würde wohl gegen den Regelungsgehalt von Staatsverträgen wie etwa dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, oder dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966, verstoßen), müßte zumindest seit der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 insoweit eine nachträgliche Regelungslücke im Aufenthaltsgesetz angenommen werden, weil ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Freizügigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 48 Abs. 3 lit. c EG-Vertrag) und der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nicht zu ersehen ist. In diesem Fall käme eine Lückenschließung nur durch analoge Erweiterung des Regelungsgehaltes auch auf die Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit in Bedacht. Diese aber türkischen Arbeitnehmern so weit als möglich zu gewähren, ist Ziel des erwähnten Assoziationsratsbeschlusses (vgl. etwa Mallmann, Zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei, JZ 1995, 917 mwN).
Dieses Ergebnis - nämlich die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG auf Fälle wie den hier zu beurteilenden - wird auch noch durch folgende Überlegung gestützt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz konstitutiv
(arg. "Fremde ... brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes
eine besondere Bewilligung ..." in § 1 Abs. 1 leg. cit.). (Lediglich bei einem Femden, auf den die Voraussetzungen einer nach § 12 Abs. 1 AufG erlassenen Verordnung zutreffen, ist nach Abs. 3 dieses Paragraphen das Aufenthaltsrecht - deklarativ - durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument ersichtlich zu machen.) Eine derartige konstitutive Bewilligung wäre aber für Fremde, die - nach der Definition des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG - bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen, sinnlos, weshalb eine derartige Regelungsabsicht dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden darf. Die Erlassung eines Bewilligungsbescheides mit bloß deklarativem Charakter ist im AufG nicht vorgesehen. Nach der Systematik des AufG benötigen Fremde, welche die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 leg. cit. erfüllen, keine Aufenthaltsbewilligung, solange der Ausnahmetatbestand aufrecht ist. Auf solche Fremde findet das FrG Anwendung (vgl. die bereits zitierten Gesetzesmaterialien).
Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, daß - etwa im Bereich des Art. 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses - Fälle denkbar sind, in denen der mehrfach erwähnte Ausnahmetatbestand sich auch auf "Erstanträge" bezieht.
In ein - allenfalls bestehendes - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des in Rede stehenden Beschlusses des Assoziationsrates würde daher durch den gegenständlichen Bescheid nicht eingegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1549), sodaß sich die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang erübrigt. Auch die Frage, ob - wie der Beschwerdeführer meint - hier die Voraussetzungen des Art. 6 des zitierten Beschlusses, nicht aber jene seines Art. 14 Abs. 1 vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Im übrigen läßt sich dem Beschwerdevorbringen aber nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen Arbeitsplatz im Sinne des Art. 6, erster Gedankenstrich, des genannten Beschlusses verfügte; auch eine ordnungsgemäße Beschäftigung in der Dauer von drei Jahren ist seinen Beschwerdebehauptungen nicht zu entnehmen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu gegen Land Baden-WürttembergSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191661.X00Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015