RS Lvwg 2022/7/29 VGW-151/044/5415/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.07.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

NAG 2005 §28 Abs6
NAG 2005 §42 Abs1
AuslBG §12c Abs1
  1. AuslBG § 12c heute
  2. AuslBG § 12c gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12c gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Rechtssatz

Die Anordnung des § 28 Abs. 6 NAG, wonach bei Vorliegen einer Mitteilung des AMS, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen des AuslBG nicht länger vorliegen, bedeutet nicht, dass die Mitteilung des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an eine unschlüssige Mitteilung gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit Gutachten des AMS gemäß § 24 AuslBG etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; 10.12.2013, 2013/22/0200; 29.06.2020, Ra 2017/22/0001).

Schlagworte

Entziehung eines Aufenthaltstitels; Mitteilung des AMS; Beweismittelwürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.044.5415.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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