Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.07.2022Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §28 Abs6Rechtssatz
Die Anordnung des § 28 Abs. 6 NAG, wonach bei Vorliegen einer Mitteilung des AMS, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen des AuslBG nicht länger vorliegen, bedeutet nicht, dass die Mitteilung des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an eine unschlüssige Mitteilung gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit Gutachten des AMS gemäß § 24 AuslBG etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; 10.12.2013, 2013/22/0200; 29.06.2020, Ra 2017/22/0001).
Schlagworte
Entziehung eines Aufenthaltstitels; Mitteilung des AMS; BeweismittelwürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.044.5415.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022