TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/14 VGW-031/V/015/7591/2022

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Veröffentlicht am 14.10.2022
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Entscheidungsdatum

14.10.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
  1. KFG 1967 § 103c heute
  2. KFG 1967 § 103c gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 103c gültig von 20.05.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  4. KFG 1967 § 103c gültig von 25.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. KFG 1967 § 103c gültig von 01.07.2017 bis 19.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 103c gültig von 01.04.2017 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  7. KFG 1967 § 103c gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 103c gültig von 14.02.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 15.02.2022, Zl. VStV/…/2021, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Ort: … Wien, J.gasse

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma C. als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen W-… zu verantworten, dass der mit Schreiben der LPD Wien vom 21.09.2021, zugestellt am 24.9.2021, ergangenen Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 26.04.2021 um 11:54 in ..., H.-D.-Platz Richtung A23 gelenkt hat, nicht entsprochen wurde.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €100,00       0 Tage(n) 20 Stunde(n)  § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl.

                        0 Minute(n)    Nr. 267/1967, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr.

19/2019

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt

…“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Auskunft mündlich erteilen wollen, was jedoch nicht akzeptiert worden sei. Zudem sei die Lenkeranfrage insofern unrichtig, als darin das Erfordernis der Schriftlichkeit der Lenkerauskunft behauptet werde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Termin in ein elektronisches Terminverzeichnis eingegeben und sei dann während er unterwegs war, auf den Termin aufmerksam geworden. Er habe daraufhin bei der in der Lenkeranfrage als Sachbearbeiterin angeführten Mitarbeiterin der LPD Wien angerufen, um die Auskunft fernmündlich zu erteilen. Diese habe ihm aber gesagt, es sei nur eine schriftliche Auskunftserteilung möglich.

Aufgrund des Akteninhaltes und des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurde mit Lenkeranfrage vom 03.08.2021 als Zulassungsbesitzerin eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars) Auskunft darüber zu erteilen, wer das auf die Gesellschaft zugelassene, durch das behördliche Kennzeichen spezifizierte Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer in der Lenkanfrage genannten Örtlichkeit gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer hat am letzten Tag der zweiwöchigen Frist die Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Wien, deren Namen und Kontaktdaten auf der Lenkeranfrage angeführt sind, fernmündlich kontaktiert, um die Lenkerauskunft zu erteilen. Dabei wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass eine Auskunft nur schriftlich oder mittels Web-Formulars erteilt werden könne.

Die Lenkerauskunft wurde nicht schriftlich erteilt.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.

Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der genannten Sachbearbeiterin ergab, dass diese von einer Verpflichtung, die Auskunft schriftlich oder unter Verwendung des bereitgestellten Web-Formulars zu erteilen, ausgegangen ist und eine in diese Richtung gehende Rechtsauskunft - ohne sich an das Telefonat mit dem Beschwerdeführer konkret erinnern zu können – für mit ihrer bisherigen Rechtsmeinung dazu in Einklang sieht.

Dem diesbezüglichen, schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers konnte daher nicht entgegengetreten werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 103 Abs. 2 KFG lautet wie folgt:

„(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Die Auskunft kann mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilt werden (vgl. VwGH 12.12.2001, Zl. 2001/03/0137 und Andere).

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach es unrichtig ist, wenn die Behörde in der Lenkeranfrage die schriftliche Auskunftserteilung verlangt, im Recht. Dieser Umstand macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzeswidrig (vgl. dazu VwGH 07.03.2016, Zl. Ra 2016/02/0006) und löst die aus § 103 Abs. 2 KFG resultierende Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus. Die Behörde ist allerdings gehalten, Lenkerauskünfte auch in anderer als der von ihr gewünschten Form – etwa mündlich – entgegenzunehmen (vgl. VwGH 18.01.1084, 83/03/0256).

Da aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft bei der zuständigen Sachbearbeiterin fernmündlich erteilen wollte und die Auskunft aufgrund einer rechtsirrigen Auslegung des Regelungssystems des § 103 Abs. 2 KFG nicht entgegengenommen wurde, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Die Entscheidung orientiert sich an der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Regelungssystem des § 103 Abs. 2 KFG, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Auskunftspflicht; Handlungsalternativen; Lenkerauskunft; Form; rechtsirrige Auslegung; fernmündlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.V.015.7591.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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