Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2022Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Elektrorollstühle nach der EN 12184 (für Elektrorollstühle, einschließlich Elektromobile mit drei
oder mehr Rädern, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, die für die Beförderung einer
Person mit einem Höchstgewicht von 300 kg bestimmt sind) sind „ähnliche, vorwiegend zur
Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ nach § 2 Abs 1 Z 19, welche
nicht als Fahrzeug iSd StVO gelten.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, ElektrorollstuhlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.778.2022.R1Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022