Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2022Norm
AWG 2002 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 AWG 2002 reicht es aus, wenn der
Ort der Gewinnung des mineralischen Rohstoffes als Bergbauanlage genehmigt ist und der
bergbauliche Abfall wieder in einer Bergbauanlage verfüllt wird, wobei es hierbei irrelevant ist,
ob der im Zuge der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffes entstandene Abfall (hier:
Waschschlamm) in einer Aufbereitungsanlage, welche nicht nach dem MinroG genehmigt
wurde, entsteht.
Schlagworte
Abfallwirtschaftsgesetz, bergbauliche AbfälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.401.1.2021.R18Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022