Entscheidungsdatum
20.10.2022Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §290aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vormals wohnhaft Adresse 1, **** Z , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2021, Zl *** ua, betreffend eine Lohnpfändung,
zu Recht:
1. Der bekämpfte Bescheid wird aus Anlass der Beschwerde ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 06.10.2021, Zl *** ua, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass die AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gegen die Drittschuldnerin BB, Adresse 2, **** X, zustehenden Lohn- bzw Gehaltsforderung zur Einbringung der offenen Forderung in Höhe von € 506,96 gepfändet wird. Entsprechend der Begründung, zur Einbringung der mit den folgenden Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen verhängten Strafen (zuzüglich Vollstreckungsgebühr € 19,00 und Portogebühren € 17,96):
? *** vom 15.12.2020 € 85,00
? *** vom 17.11.2020 € 90,00
? *** vom 15.02.2021 € 100,00
? *** vom 15.02.2021 € 85,00
? *** vom 15.02.2021 € 85,00
? *** vom 01.03.2021 € 85,00
Mit Eingabe vom 25.10.2021 gab die Drittschuldnerin eine Drittschuldnererklärung ab, in welcher sie die Forderung als begründet anerkannte. Weiters teilten sie mit, dass aufgrund der geringen Pensionshöhe deshalb kein pfändbarer Betrag vorhanden und überdies (im einzelnen genannte) Forderungen in der Höhe von insgesamt ca € 115.000,00 vorrangig vorgemerkt seien.
Mit Eingabe, eingelangt am 29.10.2021, erhoben der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2021, woraufhin der Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Am 14.12.2021 verstarb der Beschwerdeführer.
II. Erwägungen:
Wie sich aufgrund der oben dargestellten Chronologie ergibt, wurde zunächst der bekämpfte Bescheid erlassen; der fristgerecht erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Nunmehr ist der Beschwerdeführer verstorben, somit stehen diesem künftig keine Lohn- bzw Gehaltsforderungen mehr gegen die Drittschuldnerin zu. Überdies kam laut der oe Schuldnererklärung zu keinem Zeitpunkt eine Lohnpfändung infrage (kein pfändbarer Betrag vorhanden; vorrangige Forderungen im Ausmaß von ca € 115.000,00).
Somit war der Bescheid spruchgemäß aus Anlass der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.43.3027.2Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022