Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.10.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Maßstab der Zulässigkeit der Abänderung einer Auflage ist nicht die bereits vorgeschriebene Auflage, sondern „nur“, ob auch durch eine Auflage in abgeänderter Form die nach § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Antrag; Änderung; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.414.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022