Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung iSd § 79c Abs 3 GewO stellt im Antrag keinen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Gelingt die geforderte Glaubhaftmachung nicht, ist der Antrag ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Antrag; Änderung; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.414.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022