Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des (an die Stelle des EnergieförderungsG 1979 getretenen) Abschnittes IV des 3. AbgÄG 1987, BGBl 606, mit E v 16.12.93, G114/93.Spruch
Die beschwerdeführenden Stadtwerke sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Stadtwerken zuhanden ihres Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführenden, ein Elektroversorgungsunternehmen betreibenden Stadtwerke bringen in ihrer gegen den Berufungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1988 gerichteten Beschwerde vor, sie hätten mit Jahresabschluß zum 31. März 1987 für das Geschäftsjahr 1986/87 eine Elektrizitätsförderungsrücklage im Sinne des Energieförderungsgesetzes 1979 in Höhe von 2,778.927 S in der Erwartung gebildet, diese bei Verwendung für bestimmte energiewirtschaftlich erwünschte Investitionen gewinneutral auflösen zu können. Aufgrund des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 sei jedoch bei der Veranlagung 1987/88 die Elektrizitätsförderungsrücklage als Investitionsrücklage behandelt und gegen die 1987/88 gewinnmindernd geltend gemachten vorzeitigen Abschreibungen bzw. Investitionsfreibeträge verrechnet worden, die solcherart nicht mehr zusätzlich wirksam geworden seien.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des an die Stelle des Energieförderungsgesetzes 1979 getretenen Abschnittes IV des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G114/93, hat er den in Prüfung gezogenen Gesetzesabschnitt wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (unter Fristsetzung) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß mit Inkrafttreten der Aufhebung das Energieförderungsgesetz 1979 wieder in Wirksamkeit tritt.
Der Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Vorschriften. Es ist nach Lage der Dinge offenkundig, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Da das aufgehobene Gesetz im Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens bereits nicht mehr anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), wird die belangte Behörde anhand des Energieförderungsgesetzes 1979 neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 5.000 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B577.1992Dokumentnummer
JFT_10068784_92B00577_00