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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 107.434/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 13. April 1994 beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (mit 1. Juli 1993) habe er über keinen Sichtvermerk verfügt und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei somit kein Verlängerungsantrag (§ 13 Abs. 1 AufG), sondern ein Erstantrag - gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet - zu stellen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, nämlich, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keinen Sichtvermerk verfügt habe, unbestritten. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nur vor, daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, das mit Bescheid vom 4. März 1994 aufgehoben worden sei; bis 31. Dezember 1993 sei ihm von der Fremdenpolizei ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Es könne daher von keinerlei Fristversäumung die Rede sein, da er sich aufgrund des erteilten Vollstreckungsaufschubes rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.
Damit verkennt aber der Beschwerdeführer, daß die Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht bedeutet, daß sich der Fremde nunmehr rechtmäßig im Inland aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1287).
Der im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, daß für den Beschwerdeführer - mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes - die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 leg. cit. nicht zum Tragen komme, er daher die Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 AufG "vor der Einreise nach Österreich" vom Ausland aus vorzunehmen gehabt hätte, begegnet keinen Bedenken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0107).
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190564.X00Im RIS seit
02.05.2001