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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1994, Zl. 195.859/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 19. April 1994 wegen Versäumung der Frist gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2359/94-7, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluß vom 3. August 1995 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen.
Die Versäumung der im § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94, auf welches der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß Bezug nimmt).
Der nach seinem Vorbringen im Juni 1993 für tauglich befundene Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er seine Zivildiensterklärung am 19. April 1994, also erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994), eingebracht hat. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis von der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0201). Was die vom Beschwerdeführer geäußerten Normbedenken in Ansehung der §§ 5 Abs. 1 und 76a ZDG anlangt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0169, hinzuweisen. In diesem Beschwerdefall wurden gleichartige Normbedenken geäußert. Im zitieren Erkenntnis wurde dargelegt, warum sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt sieht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110258.X00Im RIS seit
20.11.2000