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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Missachtung eines Halte- und Parkverbotes in Wien trotz VerjährungRechtssatz
Gemäß §43 Abs1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin langte ausweislich der vom Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) vorgelegten Akten am 02.06.2020 bei der im Verfahren vor dem VGW belangten Behörde ein. Die Frist des §43 Abs1 VwGVG endete im vorliegenden Fall daher am 02.09.2021, das angefochtene Erkenntnis wurde jedoch erst am 28.09.2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündet und damit erlassen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist des §43 Abs1 VwGVG an diesem Tag bereits abgelaufen war, und im Hinblick darauf die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Angesichts dieser Umstände hat das VGW dadurch, dass es auf die Frage der Verjährung in keiner Weise eingegangen ist, seine Entscheidung mit Willkür belastet.
Schlagworte
Verjährung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Halte(Park-)verbot, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E151.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022