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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der beinahe zwei Jahre vorher mündlich verkündeten Entscheidung betreffend die SchubhaftRechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung der am 26.02.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 14.01.2022, jedenfalls deutlich über acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.
Schlagworte
Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, Schubhaft, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E571.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022