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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Glücksspielgesetzes - Nach § 14 Abs. 1 VStG dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/17/0172, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120093.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022