Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Mai 2022, LVwG-2021/21/0484-6, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
2 Zum Antrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und öffentliche Interessen - aus näher dargelegten Gründen - auch nicht beeinträchtigt seien; Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Für den Revisionswerber sei jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er durch den Vollzug der Strafe nicht mehr in der Lage sei, seine und die notwendigen Lebensbedürfnisse seiner unterhaltsberechtigten Ehegattin und minderjährigen Tochter zu finanzieren. Er verfüge lediglich über ein geringes Pensionseinkommen, das bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, und über sonst kein Vermögen, sodass ihm die Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Darüber hinaus könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 41 VwGVG nicht ausgeschlossen werden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 31.8.2016, Ro 2016/17/0046, mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A). Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/07/0063, mwN).
5 Derartige konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2021/17/0113). Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/17/0172, mwN).
6 Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl. VwGH 5.8.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).
7 Das Vorbringen des Revisionswerbers zu § 41 VwGVG geht mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung (die sich auf Verfahren der Verwaltungsgerichte bezieht) auf das vorliegende Verfahren ins Leere.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120093.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022