Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0268 E 18. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 2.12.2021, Ra 2021/02/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022