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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AbgabenG OÖ 2010 §11Rechtssatz
Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach § 27 VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe (vgl. z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022