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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AbgabenG OÖ 2010 §11Rechtssatz
Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022