RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/15/0095

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgabenG OÖ 2010 §11
LustbarkeitsabgabeO Linz 2016 §5 Abs4
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L01

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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