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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §64a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 1995, Zl. VerkR-391.874/1-1995/Au, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 ist dann, wenn der Besitzer einer befristeten Lenkerberechtigung nach Abs. 1 innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes ist abzuwarten. Als schwerer Verstoß gilt gemäß § 64a Abs. 3 lit. a KFG 1967 unter anderem eine mit Meßgeräten festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.
Die belangte Behörde ging, gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 1994 davon aus, daß der Beschwerdeführer, wie mit einem Meßgerät festgestellt worden sei, am 9. Juli 1994 mit einem näher bezeichneten PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit von seiner Schwester gelenkt worden.
Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist eine Nachschulung anzuordnen, wenn der betreffende Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung unter anderem einen schweren Verstoß gegen eine der im § 64a Abs. 3 lit. a KFG 1967 aufgezählten Bestimmungen der StVO 1960 begeht. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, daß ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0079). Diese Bindung läßt der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen außer acht. Aus den von ihm genannten Belegstellen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage geht der Vorwurf mangelhafter Ermittlungen in der Frage, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, ins Leere.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110003.X00Im RIS seit
11.07.2001